Bezirksversammlungen/Wahlen
Die neuen Amtsperioden in den Bezirken beginnen wie folgt:
Bezirk I Neßmer Sielacht am 01.01.2024
Bezirk II Große Norder und Hilgenrieder Sielacht am 01.01.2028
Bezirk III Alt- und Gastmarscher Sielacht am 01.01.2029
Bezirk IV Neuwesteeler und Addingast-Leysander Sielacht am 01.01.2026
Bezirk V Stadt Norden am 01.01.2027
Die genauen Termine der Bezirksversammlungen werden entsprechend der Satzung bekannt gegeben.
Neßmer Sielacht
Die Mitglieder des I. Bezirks des Entwässerungsverbandes Norden (Grundstückseigentümer in den Gemarkungen Neßmersiel, Nesse tlw., Arle tlw., Menstede-Coldinne tlw., Westdorf, Westerende und Großheide) werden hiermit eingeladen zu einer
Mitgliederversammlung
am Dienstag, dem 28. November 2023, um 10.00 Uhr
im Dorfgemeinschaftshaus Hagermarsch, Am Feuerwehrheim 1
Tagesordnung:
1. Bericht des Leitenden Sielrichters
2. Bericht des Obersielrichters
3. Vorschlag eines Kandidaten für das Amt des Leitenden Sielrichters *)
4. Wahl der 4 Ausschussmitglieder *)
5. Wahl von 4 persönlichen Stellvertretern *)
6. Wahl eines Ausschussmitgliedes als Sielrichter *)
7. Anträge und Sonstiges
*) für die Amtszeit vom 1.1. 2024 bis zum 31.12.2029
Wahlberechtigt ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied, das Beiträge im Bezirk an den Verband (Beitragsklassen 1.. im Beitragsbescheid) zu zahlen hat, bei juristischen Personen ein von ihr benannter Vertreter. Das Stimmenverhältnis ist dem Beitragsverhältnis gleich. Jeder angefangene Beitrags-Hektarsatz hat eine Stimme.
Nicht anwesende Verbandsmitglieder können sich bei der Wahl durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen. Kein Beauftragter darf mehr als ein stimmberechtigtes Verbandsmitglied vertreten.
Wahlvorschläge können von den wahlberechtigten Mitgliedern bis eine Woche vor dem Wahltermin schriftlich im Verbandsbüro, Doornkaatlohne 19, 26506 Norden, oder per Mail an Mail@Entwaesserungsverband-Norden.de eingereicht werden. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der seinen 1. Wohnsitz im Verbandsgebiet hat (gilt nicht für von juristischen Personen benannten Vertretern) und zur Wahl vorgeschlagen wurde. Ausschussmitglieder können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Die Wählbarkeit erstreckt sich nur auf einen Wahlbezirk.
Es wird gemäß § 12(3) der Verbandssatzung darauf hingewiesen, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gewählt werden wird.
Norden, den 3.11.2023
Carl Noosten
Leitender Sielrichter